Geschäftsordnung der SGK im Kreis Warendorf

Geschäftsordnung des SGK-Kreisverbandes Warendorf

– beschlossen am 24. März 2010 –

In Anlehnung an die Satzung der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik e.V. (SGK NRW) gibt sich der SGK-Kreisverband Warendorf folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Name und Sitz

Die Mitglieder der SGK NRW im Gebiet des Kreises Warendorf bilden den SGK-Kreisverband Warendorf. Sitz des SGK-Kreisverbandes ist die Stadt Ahlen.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im SGK-Kreisverband Warendorf richtet sich nach § 3 der Satzung der SGK NRW. Die Fraktionen erklären hierzu zu Beginn der Wahlperiode der Vertretung gegenüber dem Vorstand der SGK NRW (c/o Geschäftsstelle der SGK NRW) den Beitritt im Namen der gewählten Mitglieder der Räte, des Kreistages sowie der sachkundigen Bürger/innen und weiteren Mitgliedern und teilen Änderungen hinsichtlich der Mitgliedschaft unverzüglich mit.

§ 3 Aufgaben

Zu den Aufgaben des SGK-Kreisverbandes gehören insbesondere:
1. die Förderung der Bildung und Weiterbildung für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung durch eigenverantwortliche Durchführung von oder Mitwirkung an Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren nach Maßgabe der Richtlinien der SGK NRW zur Förderung von Bildungsmaßnahmen der Kreisverbände in der jeweils gültigen Fassung,
2. die Unterstützung der kommunalpolitischen Bildungsarbeit der örtlichen Fraktionen,
3. die Förderung des Austauschs und der Diskussion von kommunalpolitischen Themen zwischen den Fraktionen im Gebiet des Kreisverbandes und innerhalb der Region,
4. die Vor- und Nachbereitung von Beschlussfassungen der Organe der SGK NRW und
5. die weiteren satzungsmäßigen Aufgaben des SGK-Kreisverbandes.

Zur Umsetzung der Aufgabe gemäß Ziffer 3. richtet der SGK-Kreisverband eine Konferenz der Fraktionsvorsitzenden ein.

§ 4 Organe

Organe des SGK-Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des SGK-Kreisverbandes mindestens zu Beginn, nach Ablauf der Hälfte der Wahlperiode der Vertretung und bei Bedarf unter Beachtung einer mindestens einwöchigen Einladungsfrist mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Grundsätze für die Arbeit des SGK-Kreisverbandes und die Geschäftsordnung,
2. die Besetzungsvorschläge für Organe und Gremien der SGK NRW und der Bundes-SGK,
3. Anträge an die Delegiertenversammlung der SGK NRW und der Bundes-SGK,
4. Grundsätze der Verwendung von Finanzmitteln des SGK-Kreisverbandes und 5. die Prüfung der Kassengeschäfte und die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn und nach Ablauf der Hälfte der Wahlperiode:
1. den Vorstand des SGK-Kreisverbandes,
2. drei Revisoren/-innen zur Prüfung der Kassengeschäfte des SGK-Kreisverbandes und
3. die Delegierten zur Delegiertenversammlung der SGK NRW und der Bundes-SGK nach Maßgabe des § 6 der Satzung der SGK NRW und der Satzung der Bundes-SGK.

Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie zuvor in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Abstimmungen und Wahlen können offen durchgeführt werden. Wird für die Wahlen des Vorstandes geheime Wahl gewünscht, so ist geheim zu wählen. Personalvorschläge sollen Männer und Frauen mindestens zu je 40 Prozent berücksichtigen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin und
4. einer vor der Wahl festzulegenden Anzahl von Beisitzern/-innen.

Dem Vorstand gehören als beratende Mitglieder die im SGK-Kreisverband wohnenden Mitglieder des Vorstandes der SGK NRW und des Vorstandes der Bundes-SGK an.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Es soll mindestens einmal jährlich, ansonsten nach Bedarf zusammen treten. Der Vorstand kann Einzelentscheidungen über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel und die Führung der Kasse des SGK-Kreisverbandes an den Vorsitzenden und/oder die Geschäftsführung übertragen. Der/Die Vorsitzende vertritt den SGK-Kreisverband im Rechtsverkehr und in der Darstellung nach Außen. Er kann die Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung übertragen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Beendigung einer Wahlperiode bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes weiter aus.

§ 7 Schlussbestimmungen

Soweit diese Geschäftsordnung keine Bestimmungen trifft, gelten die Regelungen des Organisationsstatuts und der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sinngemäß. Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.